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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gänssle GmbH -
Stand 1.1.2006
1. Allgemeines
Ausschließlich folgende allgemeine Geschäftsbedingungen sind für alle mit der
Gänssle GmbH, nachstehend "uns" bzw. "wir" genannt, geschlossenen Verträge
verbindlich. Entgegenstehende Bedingungen oder mündliche Absprachen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung, auch wenn wir ihnen nicht
ausdrücklich widersprechen. Für unsere Softwareprodukte gelten zusätzlich die
auf dem jeweiligen Datenträger des Softwareproduktes gespeicherten Bedingungen.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Allen unseren Preisangaben ist die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe
hinzuzurechnen.
2.2 Berechnet werden die am Tage der Lieferbereitschaft gültigen Warenpreise und
Stundensätze. Lieferanten berechnen die am Tage unserer Bestellung gültigen
Preise.
2.2 Alle unsere Arbeitspreisangaben mit Artikelnummer sind Festpreise auf Basis
der gültigen Stundensätze. Unsere Arbeitspreisangaben ohne Artikelnummer sind
unverbindliche Schätzpreise deren endgültige Höhe sich ausschließlich nach den
angefallenen Arbeitsstunden richtet. Die abweichende Vereinbarung eines
Festpreises ist ausdrücklich schriftlich fest zu halten. Angemessenen
Arbeitszeiten, zu deren Nachweis wir jedoch nicht verpflichtet sind, sind
einzuhalten.
2.3 Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen gegen Barzahlung bei Abholung in
unseren Geschäftsräumen Zug um Zug gegen Abnahme und Herausgabe der bearbeiteten
oder zu liefernden Teile. Der Auftraggeber berechtigt uns bis zur vollständigen
Abgeltung unserer Forderungen in seinem Eigentum befindliche Teile zu
verpfänden.
2.4 Barzahlung und Abholung sind 10 Tage nach Rechnungsstellung oder Anzeige der
Fertigstellung fällig. Bei Nichtabholung sind wir berechtigt,
Lagerkosten von mindestens € 2,00 pro Tag in Rechnung zu stellen für Raum- Versicherungs- Einlagerungs-,
Auslagerungs-, und Korrosionsschutzkosten. Der Auftraggeber ermächtigt uns, in
seinem Eigentum befindliche, nicht abgeholte Teile 60 Tage nach
Rechnungsstellung nach unserem freien Ermessen zu verwerten.
2.5 Bei Zahlungsverzug sind wir unbeschadet der Geltendmachung weitergehenden
Schadens berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz der
deutschen Bundesbank zu verlangen.
2.6 Lagerkosten und Zinsen sind fällig in bar bei Warenübergabe.
2.7 Der Anspruch unseres Auftraggebers auf Gutschrift eines im Wege des
Austauschverfahren bezahlten und als solches kenntlich gemachten Pfands für das
Altteil erlischt 30 Tage nach Rechnungsstellung, wenn das Pfandgut binnen dieser
Frist nicht für uns kostenfrei und dem Lieferzustand entsprechend vollständig
zurückgegeben wurde.
3. Lieferfristen und Termine
3.1 Lieferfristen und Arbeitszeiten sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich
vereinbart werden.
3.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, sich im Abstand von höchsten 60 Tagen zu
erkundigen ob Fertigstellung bzw. Rechnungsstellung erfolgt ist. Ein Nachweis
der Rechnungszustellung ist nicht erforderlich.
3.3 Halten wir eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist nicht ein, ist der
Auftraggeber
berechtigt, uns eine angemessene Frist von mindestens 30 Tagen mit
Ablehnungsandrohung zu setzen. Fristsetzung und Ablehnung müssen schriftlich
erfolgen.
3.4 Von uns nicht beherrschbare Leistungshindernisse wie z. B. höhere Gewalt,
Arbeitskampfmaßnahmen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche
Eingriffe usw. - auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten - führen zu
einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Wird die Leistung aufgrund
solcher Hindernisse unmöglich oder unzumutbar, so können beide Parteien
schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadenersatz des Auftraggebers ist in
solchen Fällen ausgeschlossen.
3.5 Unsere Angebote sind freibleibend. Der Zwischenverkauf ist vorbehalten.
4. Technik
4.1
Bearbeitungstechnik, Bearbeitungsumfang, Werkstoffe, Oberflächen, chemische,
wärmetechnische und sonstige Behandlung, Maße und Toleranzen bestimmen
ausschließlich wir nach bestem Wissen. Hiervon ausgenommen sind Aufträge mit
anders lautenden schriftlichen Angaben. Ausschließlich bereits bei
Auftragserteilung in Schrift und Bild übergebene Anweisungen sind zu beachten.
4.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle von uns erworbenen oder veredelten
Teile vor deren Zuführung zu ihrem Verwendungszweck, z. B. Einbau in einen Motor,
auf ordnungsgemäße Beschaffenheit gemäß 4.1 zu prüfen bzw. prüfen zu
lassen. Diese Prüfung
hat ausschließlich im Meisterbetrieb
im Sinne der Handwerksordnung HWO oder höher qualifiziert zu erfolgen. Jegliche
Mängelrüge und alle
Ansprüche aus Gewährleistung ohne entsprechenden Nachweis sind ausgeschlossen.
5. Gefahrübergang, Versand, Abnahme
5.1 Beim Versand der Ware geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Ware
der Transportperson übergeben wurde oder zwecks Versendung unseren Betrieb
verlassen hat. Verzögert sich die Versendung der versandbereiten Ware aus von
uns nicht zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit der Anzeige der
Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Eine Versicherung gegen Verlust oder
Transportschäden erfolgt nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und auf
Kosten des Auftraggebers.
5.2 Bei Sendungen an uns trägt der Auftraggeber die Transportgefahr.
5.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Leistungen in
unseren Geschäftsräumen abzunehmen. Alle bis zur Abnahme oder endgültigen
Ablehnung der Abnahme anfallenden Transport-, Wege-, und Nebenkosten zu anderen
Orten trägt der Auftraggeber.
5.4 Findet abweichend die Abnahme entsprechend einem individuellem, schriftlichem Angebot, z. B. bei
Versand, nicht in unseren Geschäftsräumen statt, so erklärt der Auftraggeber mit
Annahme des Angebots seinen
bedingungslosen und unwiderruflichen Verzicht auf sämtliche Rechte
aus dem Fernabsatzgesetz, insbesondere auf sein Rücktritts- und Widerrufsrecht gemäß
§312 und §355 BGB.
5.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gesamte Leistung binnen 5 Werktagen
auf Vollständigkeit und Richtigkeit gemäß 4.2 zu prüfen und Mängel binnen weiterer 5
Werktage schriftlich zu rügen.
6. BESONDERE VERTRAGSFORMEN
6.1 Trägt ein Auftrag den Vermerk "Risikoreparatur" so erklärt der Auftraggeber
mit seiner Unterschrift seinen ausdrücklichen, unwiderruflichen Verzicht auf
jegliche gesetzlichen Ansprüche aus Gewährleistung. Auch beim Misslingen einer
solchen Reparatur entstandener Aufwand kann in Rechnung gestellt werden. Der Auftraggeber
erkennt bei Auftragserteilung unwiderruflich an, dass die betreffenden
Gegenstände vor Reparaturbeginn höchstens Schrottwert besitzen und eine
anderweitige Rettung nicht mehr möglich ist. Eine unwidersprochen hingenommene
Rechnung mit diesem Vermerk hat die gleiche rechtliche Wirkung.
6.2 Trägt ein Auftrag den Vermerk "Rennsportteile" so handelt es sich um reine
Versuche des Auftraggebers. Er erklärt mit seiner Unterschrift seinen
ausdrücklichen, unwiderruflichen Verzicht auf jegliche gesetzlichen Ansprüche
aus Gewährleistung. Jegliche auch nur teilweise Verwendung der betreffenden
Gegenstände im öffentlichen Straßenverkehr ist nicht zulässig. Fehlt dieser
Vermerk, so ist im Umkehrschluss nicht zu folgern, der Einsatz sei zulässig.
Eine unwidersprochen hingenommene Rechnung mit diesem Vermerk hat die gleiche
rechtliche Wirkung.
6.3 Trägt der Auftrag oder die Rechnung den Vermerk „Arbeiten nach Kundenangabe“
will der Auftraggeber das Risiko technisch bedingter Funktions- oder
Haltbarkeitsmängel ausdrücklich übernehmen.
7. Gewährleistung
7.1 Jegliche kaufvertragliche Bestellung von uns erfolgt ausschließlich unter
der Bedingung, dass der Lieferant eine Gewährleistung von mindestens 2 Jahren ab Lieferung
übernimmt, insbesondere auch dann, wenn seine AGB dieser Bedingung
entgegenstehen.
7.2 Die Zulässigkeit des Einsatzes aller unserer Leistungen im öffentlichen
Straßenverkehr gehört nicht zu deren vertragsgemäßer Beschaffenheit.
7.3 Offensichtlich mangelhafte oder unvollständige Leistungen hat der
Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu rügen. Die Rüge muss jedoch spätestens
14 Tage nach Erhalt der Rechnung bei uns eingegangen sein. Die weitergehende
Untersuchungs- und Rügepflicht von kaufmännischen Auftraggebern richtet sich nach den gesetzlichen
Vorschriften. Jede Beanstandung der Ware hat zu ihrer Wirksamkeit schriftlich
unter Beifügung einer Rechnungskopie und einer Auftragskopie zu erfolgen.
7.4 Keiner Rüge bedürfen als solche gekennzeichnete Teilleistungen, zu denen wir
in zumutbarem Umfang berechtigt sind.
7.5 Die Gewährleistung für unsere gesamte Leistung ist nach unserer Wahl auf
Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Wir sind zu mindestens zwei
Nachbesserungsversuchen berechtigt. Bei endgültigem Fehlschlagen der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung
oder Wandlung verlangen.
7.6 Im Falle der Wandlung gehen sämtliche gelieferten Neuteile und sämtliche
durch unsere maschinelle Bearbeitung veredelten Teile des Auftraggebers in unser
Eigentum über. Die betreffenden Teile sind uns kostenfrei ausgebaut anzuliefern.
Sollen Teile im Eigentum des Auftraggebers verbleiben, so sind uns unabhängig von der
Wandlung die Veredelung bzw. der Kaufpreis zu vergüten.
7.7 Sämtliche anfallenden Transport- und Wegekosten trägt der Auftraggeber.
7.8 Stellen wir bei einer Beanstandung fest, dass wir nicht
gewährleistungspflichtig sind, können wir vom Auftraggeber für angefallenen Material-
und Zeitaufwand eine angemessene Vergütung gemäß unseren Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen verlangen.
7.9 Die Gewährleistung für kaufvertragliche Leistungen beträgt bei Unternehmern
1 Jahr, bei Privatpersonen 2 Jahre.
7.10 Die Gewährleistung bei Veredelung ist auf das zur Veredelung verwendete
Material und die Veredelungsarbeit beschränkt. Der veredelte Gegenstand selbst
ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
7.11 Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber zur
Verwendung des Kaufgegenstands erforderliche Pass-, Füge-, und Oberflächenarbeit
nicht von uns durchführen lässt.
8. Haftung
8.1 Vertragliche, vorvertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche
unter Ausnahme von Ansprüchen wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind
ausgeschlossen, soweit wir den Schaden nicht vorsätzlich verursacht haben.
Ausgenommen hiervon sind Personenschäden.
8.2 Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir nicht für Folgeschäden, es
sei denn, die Zusicherung sollte gerade vor dem Eintritt solcher Folgeschäden
schützen.
8.3 Darüber hinaus ist unsere Haftung gegenüber Kaufleuten auf den nach Grund
und Höhe vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden bis zum
fünffachen des Kaufpreises bzw. Werklohnes begrenzt, wenn uns nicht der
Auftraggeber
vor Vertragsabschluss schriftlich auf außergewöhnliche Schadensrisiken
hingewiesen hat und wir schriftlich die Übernahme dieser Risiken erklärt haben.
8.4 Wir haften nicht für Schäden, die auf einer Nichtbeachtung einschlägiger
Einbauvorschriften oder der Befolgung von Auftraggeberangaben beruhen.
8.5 Bei allen Verträgen, die Oldtimerteile, schwierig oder unmöglich
wiederzubeschaffende Teile betreffen, ist unsere Haftung insbesondere für
vernichtende Beschädigung oder Totalverlust auf die Gesamtsumme der
werkvertraglich vereinbarten Leistungen beschränkt.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Erfüllungsort ist München. Bei Geschäften mit Vollkaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist
der Gerichtstand für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden
Rechtsstreitigkeiten München. Das gleiche gilt, wenn der Wohnsitz oder
gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist
oder er sich im Ausland befindet.
9.2 Sollten einzelne Bestandteile dieses Vertrages unwirksam sein oder werden,
berührt dies nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrags.
10.1 Sämtliche Angebote, Aufträge, Rechnungen, Bestellungen, Anfragen werden mit
Hinweisen auf eine angemessene Möglichkeit der Kenntnisnahme versehen.
Auftraggeber und Lieferanten können die Annahme dieser Bedingungen auf
unterschiedliche Weise bestätigen, entweder:
a) mit ihrer Unterschrift auf Angebot, Auftrag, Rechnung, Bestellung oder
Anfrage oder
b) mit ihrer Unterschrift unter diese Bedingungen oder
c) mit Zahlung, Anzahlung auf Angebot, Auftrag, Rechnung oder
d) durch Anlieferung oder Einsendung von Gegenständen
e) durch unsere Belieferung in Folge unserer einen Hinweis auf diese
Bedingungen beinhaltende Bestellung oder
f) durch fortgesetzte Belieferung nach einer Bestellung gemäß e) im Rahmen
fortlaufender Geschäftsbeziehungen.
Nur für den Fall b):
Diese Geschäftsbedingungen, insbesondere Punkt 6, habe ich gelesen,
verstanden und vereinbare sie hiermit rechtsverbindlich und unwiderruflich.
Eine Ausfertigung habe ich erhalten.
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Unterschrift Auftraggeber
Datum