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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gänssle GmbH - Stand 1.1.2006
1. Allgemeines
Ausschließlich folgende allgemeine Geschäftsbedingungen sind für alle mit der Gänssle GmbH, nachstehend "uns" bzw. "wir" genannt, geschlossenen Verträge verbindlich. Entgegenstehende Bedingungen oder mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Für unsere Softwareprodukte gelten zusätzlich die auf dem jeweiligen Datenträger des Softwareproduktes gespeicherten Bedingungen.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Allen unseren Preisangaben ist die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe hinzuzurechnen.
2.2 Berechnet werden die am Tage der Lieferbereitschaft gültigen Warenpreise und Stundensätze. Lieferanten berechnen die am Tage unserer Bestellung gültigen Preise.
2.2 Alle unsere Arbeitspreisangaben mit Artikelnummer sind Festpreise auf Basis der gültigen Stundensätze. Unsere Arbeitspreisangaben ohne Artikelnummer sind unverbindliche Schätzpreise deren endgültige Höhe sich ausschließlich nach den angefallenen Arbeitsstunden richtet.  Die abweichende Vereinbarung eines Festpreises ist ausdrücklich schriftlich fest zu halten. Angemessenen Arbeitszeiten, zu deren Nachweis wir jedoch nicht verpflichtet sind, sind einzuhalten.
2.3 Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen gegen Barzahlung bei Abholung in unseren Geschäftsräumen Zug um Zug gegen Abnahme und Herausgabe der bearbeiteten oder zu liefernden Teile. Der Auftraggeber berechtigt uns bis zur vollständigen Abgeltung unserer Forderungen in seinem Eigentum befindliche Teile zu verpfänden.
2.4 Barzahlung und Abholung sind 10 Tage nach Rechnungsstellung oder Anzeige der Fertigstellung fällig. Bei Nichtabholung sind wir berechtigt, Lagerkosten von mindestens € 2,00 pro Tag in Rechnung zu stellen für Raum- Versicherungs- Einlagerungs-, Auslagerungs-, und Korrosionsschutzkosten. Der Auftraggeber ermächtigt uns, in seinem Eigentum befindliche, nicht abgeholte Teile  60 Tage nach Rechnungsstellung nach unserem freien Ermessen zu verwerten.
2.5 Bei Zahlungsverzug sind wir unbeschadet der Geltendmachung weitergehenden Schadens berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz der deutschen Bundesbank zu verlangen.
2.6 Lagerkosten und Zinsen sind fällig in bar bei Warenübergabe.
2.7 Der Anspruch unseres Auftraggebers auf Gutschrift eines im Wege des Austauschverfahren bezahlten und als solches kenntlich gemachten Pfands für das Altteil erlischt 30 Tage nach Rechnungsstellung, wenn das Pfandgut binnen dieser Frist nicht für uns kostenfrei und dem Lieferzustand entsprechend vollständig zurückgegeben wurde.
3. Lieferfristen und Termine
3.1 Lieferfristen und Arbeitszeiten sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
3.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, sich im Abstand von höchsten 60 Tagen zu erkundigen ob Fertigstellung bzw. Rechnungsstellung erfolgt ist. Ein Nachweis der Rechnungszustellung ist nicht erforderlich.
3.3 Halten wir eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist nicht ein, ist der Auftraggeber berechtigt, uns eine angemessene Frist von mindestens 30 Tagen mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Fristsetzung und Ablehnung müssen schriftlich erfolgen.
3.4 Von uns nicht beherrschbare Leistungshindernisse wie z. B. höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Eingriffe usw. - auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten - führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Wird die Leistung aufgrund solcher Hindernisse unmöglich oder unzumutbar, so können beide Parteien schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadenersatz des Auftraggebers ist in solchen Fällen ausgeschlossen.
3.5 Unsere Angebote sind freibleibend. Der Zwischenverkauf ist vorbehalten.
4. Technik
4.1 Bearbeitungstechnik, Bearbeitungsumfang, Werkstoffe, Oberflächen, chemische, wärmetechnische und sonstige Behandlung, Maße und Toleranzen bestimmen ausschließlich wir nach bestem Wissen. Hiervon ausgenommen sind Aufträge mit anders lautenden schriftlichen Angaben. Ausschließlich bereits bei Auftragserteilung in Schrift und Bild übergebene Anweisungen sind zu beachten.
4.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle von uns erworbenen oder veredelten Teile vor deren Zuführung zu ihrem Verwendungszweck, z. B. Einbau in einen Motor, auf ordnungsgemäße Beschaffenheit gemäß 4.1 zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Diese Prüfung hat ausschließlich im Meisterbetrieb im Sinne der Handwerksordnung HWO oder höher qualifiziert zu erfolgen. Jegliche Mängelrüge und alle Ansprüche aus Gewährleistung ohne entsprechenden Nachweis sind ausgeschlossen.
5. Gefahrübergang, Versand, Abnahme
5.1 Beim Versand der Ware geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Ware der Transportperson übergeben wurde oder zwecks Versendung unseren Betrieb verlassen hat. Verzögert sich die Versendung der versandbereiten Ware aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Eine Versicherung gegen Verlust oder Transportschäden erfolgt nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und auf Kosten des Auftraggebers.
5.2 Bei Sendungen an uns trägt der Auftraggeber die Transportgefahr.
5.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Leistungen in unseren Geschäftsräumen abzunehmen. Alle bis zur Abnahme oder endgültigen Ablehnung der Abnahme anfallenden Transport-, Wege-, und Nebenkosten zu anderen Orten trägt der Auftraggeber.
5.4 Findet abweichend die Abnahme entsprechend einem individuellem, schriftlichem Angebot, z. B. bei Versand, nicht in unseren Geschäftsräumen statt, so erklärt der Auftraggeber mit Annahme des Angebots seinen bedingungslosen und unwiderruflichen Verzicht auf sämtliche Rechte aus dem Fernabsatzgesetz, insbesondere auf sein Rücktritts- und Widerrufsrecht gemäß §312 und §355 BGB.
5.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gesamte Leistung binnen 5 Werktagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit gemäß 4.2 zu prüfen und Mängel binnen weiterer 5 Werktage schriftlich zu rügen.
6. BESONDERE VERTRAGSFORMEN
6.1 Trägt ein Auftrag den Vermerk "Risikoreparatur" so erklärt der Auftraggeber mit seiner Unterschrift seinen ausdrücklichen, unwiderruflichen Verzicht auf jegliche gesetzlichen Ansprüche aus Gewährleistung. Auch beim Misslingen einer solchen Reparatur entstandener Aufwand kann in Rechnung gestellt werden. Der Auftraggeber erkennt bei Auftragserteilung unwiderruflich an, dass die betreffenden Gegenstände vor Reparaturbeginn höchstens Schrottwert besitzen und eine anderweitige Rettung nicht mehr möglich ist. Eine unwidersprochen hingenommene Rechnung mit diesem Vermerk hat die gleiche rechtliche Wirkung.
6.2 Trägt ein Auftrag den Vermerk "Rennsportteile" so handelt es sich um reine Versuche des Auftraggebers. Er erklärt mit seiner Unterschrift seinen ausdrücklichen, unwiderruflichen Verzicht auf jegliche gesetzlichen Ansprüche aus Gewährleistung. Jegliche auch nur teilweise Verwendung der betreffenden Gegenstände im öffentlichen Straßenverkehr ist nicht zulässig. Fehlt dieser Vermerk, so ist im Umkehrschluss nicht zu folgern, der Einsatz sei zulässig. Eine unwidersprochen hingenommene Rechnung mit diesem Vermerk hat die gleiche rechtliche Wirkung.
6.3 Trägt der Auftrag oder die Rechnung den Vermerk „Arbeiten nach Kundenangabe“ will der Auftraggeber das Risiko technisch bedingter Funktions- oder Haltbarkeitsmängel ausdrücklich übernehmen.
7. Gewährleistung
7.1 Jegliche kaufvertragliche Bestellung von uns erfolgt ausschließlich unter der Bedingung, dass der Lieferant eine Gewährleistung von mindestens 2 Jahren ab Lieferung übernimmt, insbesondere auch dann, wenn seine AGB dieser Bedingung entgegenstehen.
7.2 Die Zulässigkeit des Einsatzes aller unserer Leistungen im öffentlichen Straßenverkehr gehört nicht zu deren vertragsgemäßer Beschaffenheit.
7.3 Offensichtlich mangelhafte oder unvollständige Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu rügen. Die Rüge muss jedoch spätestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung bei uns eingegangen sein. Die weitergehende Untersuchungs- und Rügepflicht von kaufmännischen Auftraggebern richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Jede Beanstandung der Ware hat zu ihrer Wirksamkeit schriftlich unter Beifügung einer Rechnungskopie und einer Auftragskopie zu erfolgen.
7.4 Keiner Rüge bedürfen als solche gekennzeichnete Teilleistungen, zu denen wir in zumutbarem Umfang berechtigt sind.
7.5 Die Gewährleistung für unsere gesamte Leistung ist nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Wir sind zu mindestens zwei Nachbesserungsversuchen berechtigt. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung oder Wandlung verlangen.
7.6 Im Falle der Wandlung gehen sämtliche gelieferten Neuteile und sämtliche durch unsere maschinelle Bearbeitung veredelten Teile des Auftraggebers in unser Eigentum über. Die betreffenden Teile sind uns kostenfrei ausgebaut anzuliefern. Sollen Teile im Eigentum des Auftraggebers verbleiben, so sind uns unabhängig von der Wandlung die Veredelung bzw. der Kaufpreis zu vergüten.
7.7 Sämtliche anfallenden Transport- und Wegekosten trägt der Auftraggeber.
7.8 Stellen wir bei einer Beanstandung fest, dass wir nicht gewährleistungspflichtig sind, können wir vom Auftraggeber für angefallenen Material- und Zeitaufwand eine angemessene Vergütung gemäß unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verlangen.
7.9 Die Gewährleistung für kaufvertragliche Leistungen beträgt bei Unternehmern 1 Jahr, bei Privatpersonen 2 Jahre.
7.10 Die Gewährleistung bei Veredelung ist auf das zur Veredelung verwendete Material und die Veredelungsarbeit beschränkt. Der veredelte Gegenstand selbst ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
7.11 Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber zur Verwendung des Kaufgegenstands erforderliche Pass-, Füge-, und Oberflächenarbeit nicht von uns durchführen lässt.
8. Haftung
8.1 Vertragliche, vorvertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche unter Ausnahme von Ansprüchen wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind ausgeschlossen, soweit wir den Schaden nicht vorsätzlich verursacht haben. Ausgenommen hiervon sind Personenschäden.
8.2 Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir nicht für Folgeschäden, es sei denn, die Zusicherung sollte gerade vor dem Eintritt solcher Folgeschäden schützen.
8.3 Darüber hinaus ist unsere Haftung gegenüber Kaufleuten auf den nach Grund und Höhe vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden bis zum fünffachen des Kaufpreises bzw. Werklohnes begrenzt, wenn uns nicht der Auftraggeber vor Vertragsabschluss schriftlich auf außergewöhnliche Schadensrisiken hingewiesen hat und wir schriftlich die Übernahme dieser Risiken erklärt haben.
8.4 Wir haften nicht für Schäden, die auf einer Nichtbeachtung einschlägiger Einbauvorschriften oder der Befolgung von Auftraggeberangaben beruhen.
8.5 Bei allen Verträgen, die Oldtimerteile, schwierig oder unmöglich wiederzubeschaffende Teile betreffen, ist unsere Haftung insbesondere für vernichtende Beschädigung oder Totalverlust auf die Gesamtsumme der werkvertraglich vereinbarten Leistungen beschränkt.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Erfüllungsort ist München. Bei Geschäften mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist der Gerichtstand für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten München. Das gleiche gilt, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist oder er sich im Ausland befindet.
9.2 Sollten einzelne Bestandteile dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrags.
10.1 Sämtliche Angebote, Aufträge, Rechnungen, Bestellungen, Anfragen werden mit Hinweisen auf eine angemessene Möglichkeit der Kenntnisnahme versehen. Auftraggeber und Lieferanten können die Annahme dieser Bedingungen auf unterschiedliche Weise bestätigen, entweder:
a) mit ihrer Unterschrift auf Angebot, Auftrag, Rechnung, Bestellung oder Anfrage oder
b) mit ihrer Unterschrift unter diese Bedingungen oder
c) mit Zahlung, Anzahlung auf Angebot, Auftrag, Rechnung oder
d) durch Anlieferung oder Einsendung von Gegenständen
e) durch unsere Belieferung in Folge unserer einen Hinweis auf diese Bedingungen beinhaltende Bestellung oder
f) durch fortgesetzte Belieferung nach einer Bestellung gemäß e) im Rahmen fortlaufender Geschäftsbeziehungen.

Nur für den Fall b):
Diese Geschäftsbedingungen, insbesondere Punkt 6, habe ich gelesen, verstanden und vereinbare sie hiermit rechtsverbindlich und unwiderruflich. Eine Ausfertigung habe ich erhalten.
 


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Unterschrift Auftraggeber                                     Datum

 

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